KfW-Förderung zum Einbruchschutz angepasst
Zum 1. April 2019 hat die KfW-Bankengruppe die Förderbedingungen zum Einbruchschutz in ihrem Zuschussprogramm „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss – Einbruchschutz“ (455-E) angepasst. Das Merkblatt zu den förderfähigen Einbruchschutzmaßnahmen und die dazugehörige Anlage der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet. Zudem gibt es nun eine Fachunternehmerbestätigung für den Zuschussempfänger.
Um etwas in Sachen Einbruchschutz zu tun, bietet die KfW-Bankengruppe unter anderem ein Zuschussprogramm an. Hierüber erhalten alle, die den Einbruchschutz in Wohnungen und Häusern verbessern möchten, einen Zuschuss in Höhe von 10 bis 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Bei Investitionen von 500 bis 1.000 Euro erhält man so pro Antrag Zuschüsse in Höhe von 100 bis 200 Euro. Übersteigen die förderfähigen Investitionskosten 1.000 Euro, fördert die KfW die ersten 1.000 Euro mit 20 Prozent und die restlichen Investitionskosten mit 10 Prozent. Das Geld können sowohl Eigentümer als auch Mieter beantragen und es muss nicht zurückgezahlt werden. Maximal sind Investitionen in Höhe von 15.000 Euro förderfähig. So ist es möglich, je nach Höhe der Investitionskosten, Zuschüsse in Höhe von bis zu 1.600 Euro zu erhalten.
Förderfähige Maßnahmen
Für den richtigen Einbruchschutz sind einbruchhemmende Haus- und Wohnungstüren mit einem entsprechenden Schloss zu empfehlen. Hier kommen spezielle Schließzylinder, Schutzbeschläge und Schließbleche zum Einsatz. Für bereits vorhandene Türen ist ein Nachrüsten mit einbruchhemmenden Produkten sinnvoll. Bei dem KfW-Förderprogramm gibt es verschiedene Möglichkeiten in den Einbruchschutz zu investieren. Die KfW führt in ihrem Merkblatt zur entsprechenden Förderung alle förderfähigen Maßnahmen auf. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören beispielsweise der Einbau einbruchhemmender Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren und das Nachrüsten einbruchhemmender Produkte für die genannten Türen und für vorhandene Fenster und Fenstertüren. Neu dazugekommen sind laut dem aktuellen Merkblatt Gefahrenwarnanlagen und Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion.
Technischen Mindestanforderungen
Die KfW-Anlage der Technischen Mindestanforderungen beschreibt die genauen technischen Anforderungen an die förderfähigen Maßnahmen. Beispielsweise bei dem neu mit aufgenommenem Einbau von Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen müssen für eine Förderung die Anforderungen nach DIN VDE V 0826-1 erfüllt werden und sie müssen die Einbruchmeldefunktion ohne Abweichung von der vorgenannten Norm aufweisen. Möchte man eine Förderung für einbruchhemmende Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren beantragen, müssen diese die Widerstandsklasse RC2 oder besser nach DIN EN 1627 aufweisen.
Fachunternehmerbestätigung
Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderung des Merkblatts sowie der Technischen Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen stellt die KfW seit dem 1. April eine Fachunternehmerbestätigung zur Verfügung. Diese kann sich der Zuschussempfänger zur eigenen Dokumentation vom Fachunternehmer ausstellen lassen. Diese Bestätigung ist für die Antragsstellung zwar nicht zwingend erforderlich, gibt aber Sicherheit, dass alle Anforderungen tatsächlich eingehalten wurden.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist es zudem notwendig, den Antrag vor dem Umbaubeginn bei der KfW zu stellen. Weitere Informationen zu den Förderbedingungen sind auf der KfW-Website unter www.kfw.de/455-E zu finden.
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