19.01.2020 - News

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bei selbstgenutzten Wohnimmobilien zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (§ 35c EStG).

Wie der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) informiert, ist mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bei selbstgenutzten Wohnimmobilien zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (§ 35c EStG).

Die steuerliche Förderung sieht vor, dass 20% der Investitionen in energetische Sanierungs-maßnahmen über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen werden können (im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme jeweils 7%, im dritten Jahr 6%). Ins-gesamt beträgt die Förderung maximal 40.000 Euro. Eine Doppelförderung (z.B. in Kombination mit KfW-Zuschüssen) ist ausgeschlossen.

Mit der Einführung der steuerlichen Sanierungsförderung wurde eine langjährige Forderung der Bau- und Immobilienwirtschaft erfüllt und eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzutreiben. Die Einigung dürfte auch dazu beitragen, Attentismus auf der Investorenseite abzubauen. Auf der Agenda bleibt allerdings die Verbesserung der Förderbedingungen für vermietete Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

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