BGH-Urteil zum Schlüsseldienst-Prozess
Wie der Fachverband Europäischer Sicherheits- und Schlüsselfachgeschäfte Interkey berichtet, begründet laut einem BGH-Urteil das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung regelmäßig eine Zwangslage.
Nach jahrelanger Recherche in Bezug auf die Abzocke bei Schlossöffnungen in über 1.000 Fällen, kam es 2018 vor dem Landgericht in Kleve zu einem Prozess, in welchem die beiden Angeklagten unter anderem. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu sechseinhalb und drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt wurden. Der Prozess ging anschließend beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe in Revision. Nun ist das BGH-Urteil (AZ 2 StR 100/20) zum Schlüsseldienstprozess in Kleve veröffentlicht worden.
Demnach wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Revision entsprochen und der Hauptanklagepunkt des „gewerbsmäßigen Bandenbetrugs“ um die Tateinheit des Wuchers erweitert. Dabei stellt der BGH klar: „Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift (Straftatbestands des Wuchers nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssten.“
Dieses Grundsatzurteil dürfte für zukünftige Rechtsprechungen in der Branche erhebliche Auswirkungen haben, zumal die Gerichte den Tatbestand des Wuchers bisher nicht durchgehen ließen, da die Schlossöffnungen in den meisten Fällen nicht als Befreiung aus einer Zwangslage angesehen wurden. Dies wurde nun vom BGH mit ausführlicher Erläuterung verworfen.
Zur Pressemeldung von Interkey geht es hier.
Das BGH-Urteil ist hier abrufbar.
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