News vom 9. Januar 2020
Transportvorschriften für Lithium-Ionen-Batterien werden verschärft
Wie der Fachverband Bauelemente Distribution (FBDi) mitteilt, müssen ab 2020 Hersteller und Vertreiber von Lithium-Batterien und -Zellen ausführlichere Informationen zum bestandenen UN-Transportation-Test bereitstellen.
Der Transport von Lithium-Batterien/-Zellen unterliegt grundsätzlich dem Gefahrgutrecht. Da deren Nachfrage weiterhin stark ansteigt und immer mehr Lithium-Batterien/-Zellen aus unbekannten Quellen im Umlauf sind, stellt das Gefahrgutrecht neue Anforderungen an die Dokumentation: Mittels UN 38.3-Report muss nachgewiesen werden, dass die Batterien grundsätzlich tauglich für die Beförderungen sind. Fehlt dieser Nachweis, kann der Spediteur den Transport verweigern. Seit dem 01.01.2020 müssen zusätzlich die Informationen zum bestandenen UN Transportation Test ausführlicher dokumentiert und für den Versand von Lithiumbatterien zwingend entlang der Lieferkette bereitgestellt werden. Betroffen sind alle nach dem 30. Juni 2003 hergestellten Batterien. Diese Anforderungen gelten für Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Lithium-Batterien/-Zellen, somit auch für Distributoren. Ausnahmen vom UN Test gelten nur für so genannte Prototypen bzw. Kleinserien von maximal 100 Stück Lithium-Batterien/-Zellen, die dann via Sondervorschrift 310 des ADR/IMDG bzw. A88 des IATA-Rechts transportiert werden dürfen.
Wichtig für den reibungslosen Transport sind laut FBDi u.a. die richtige Klassifizierung und Versandvorbereitungen. Die zu erfüllenden Auflagen sind auch von der Nennenergie einer Lithium-Ionen-Batterie oder vom Lithium-Gehalt in der Lithium-Metall-Batterie abhängig. Ein erleichterter Versand nach IATA-DGR und ADR ist bei Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von unter 100 Wh bzw. 20 Wh pro Zelle und bei Lithium-Metall-Batterien mit Lithiumgehalt von bis zu 2 g bzw. 1 g pro Zelle möglich. Für beschädigte Lithium-Batterien oder -Zellen sind besondere Bedingungen bei Verpackung und Versand zu beachten: Zusätzlich ist zur geforderten Kennung beim regulären Versand die Markierung des Packstücks mit „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien bzw. Lithium-Metall-Batterien“ zwingend notwendig.
Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) hat hierzu ein Merkblatt herausgegeben: